Satzung der Katholischen Erwachsenenbildung Deutschland – Bundesarbeitsgemeinschaft e. V.


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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: „Katholische Erwachsenenbildung Deutschland –  Bundesarbeitsgemeinschaft e.V.“ (kurz: KEB Deutschland e.V..
(2) Er hat seinen Sitz in Bonn.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck und Vereinsaufgabe
(1) Zweck des Vereins ist die
1. Förderung der Volks- und Berufsbildung im Sinne von § 52 Nr. 7 AO,
(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
1. Ideelle Förderung der überregionalen katholischen Erwachsenenbildung in der Bundesrepublik Deutschland;
2. Durchführung von Studientagungen sowie Fortbildung von Erwachsenenbildnern(innen);
3. Herausgabe von Publikationen;
Für die Mitglieder, die als gemeinnützig oder als Körperschaft öffentlichen Rechtes anerkannt sind durch:
4. Förderung der Zusammenarbeit und fachlichen Anregung der Mitglieder sowie die Vertretung gemeinsamer allgemeiner Interessen,
5. Erarbeitung gemeinsamer Grundlinien inhaltlicher, methodischer, didaktischer und organisatorischer Art;
6. Vertretung gemeinsamer kultur- und bildungspolitischer Interessen gegenüber zentralen politischen, gesellschaftlichen und kirchlichen Institutionen und Organisationen auf Bundesebene;
7. Beschaffung und Verteilung von Mitteln zur Durchführung überregionaler und internationaler Maßnahmen der Erwachsenenbildung, die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften und die Nutzung der eigenen Räumlichkeiten ausschließlich zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch steuerbegünstigte Körperschaften oder durch eine Körperschaft öffentlichen Rechtes oder durch eine ausländische Körperschaft, die im Falle unbeschränkter Steuerpflicht als steuerbegünstigt im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt würde;
8. die Kooperation mit anderen zentralen Stellen, Zusammenschlüssen der Erwachsenenbildung/ Weiterbildung auf nationaler und internationaler Ebene im Rahmen der gemeinnützlichkeitsrechtlichen Regeln.
Der KEB Deutschland e.V. wird sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen im Sinne von § 57 Abs. 1 Satz 2 AO bedienen, soweit er die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.

§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(4) Keine juristische oder natürliche Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein fördert keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes und handelt dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwider.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche stimmberechtigte Mitglieder
1. können Landesarbeitsgemeinschaften werden, welche die Erwachsenenbildung in katholischer Trägerschaft des betreffenden Landes repräsentieren;
2. können Bundesorganisationen werden:
a. die Zusammenschlüsse katholischer Einrichtungen auf Bundesebene, die Institutionalformen oder Sachbereiche der Erwachsenenbildung bzw. der Erwachsenen- und Jugendbildung repräsentieren,
b. die katholischen Verbände auf Bundesebene, die in der Erwachsenenbildung tätig sind sowie
c. die katholischen Werke und Einrichtungen auf Bundesebene, die in der Erwachsenenbildung tätig sind.
3. sind die vom Bischof unmittelbar oder mittelbar mit der Gesamtverantwortung bzw. Gesamtvertretung für Erwachsenenbildung Beauftragten jeder Erz-/Diözese.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder kraft Amtes werden auf Antrag je ein*e Vertreter*in
1. des zuständigen Gremiums der Deutschen Bischofskonferenz;
2. des Zentralkomitees der deutschen Katholiken.
(3) Mitglieder mit beratender Stimme können werden
1. Wissenschaftliche Institute;
2. Katholische Arbeitsgemeinschaften, Hauptstellen und Konferenzen, soweit sie mit Aufgaben der Erwachsenenbildung befasst sind;
3. Einrichtungen und Organisationen sowie Personen, die durch ihre Tätigkeit die Erwachsenenbildung in katholischer Trägerschaft ergänzen bzw. unterstützen.
(4) Die Mitglieder nach § 4 Abs. 1 arbeiten als Gruppen im Rahmen des Vereins in selbstständiger Zielsetzung. Die Gruppen wählen jeweils aus ihrer Mitte eine*n Vorsitzende*n.
(5) Der*die Vorsitzende oder andere Vorstandsmitglieder und der*die Geschäftsführer*in des Vereins sollen an den Gruppensitzungen teilnehmen.
(6) In allen sie unmittelbar betreffenden Angelegenheiten haben die Gruppen ein Anhörungsrecht bei den Organen des Vereins.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands, an den der Aufnahmeantrag schriftlich zu richten ist, durch Beschluss, der dem Antragsteller bekannt zu geben ist.
(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme. In diesem Fall gilt der Aufnahmeantrag als Anerkennung dieser Satzung.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können mit Ablauf einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ausscheiden. Das Ausscheiden muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es wiederholt gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit.
(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitglied verpflichtet, erhaltene finanzielle Beihilfen sofort abzurechnen oder sie zurückzuzahlen und noch offen stehende Beiträge zu leisten.

§ 7 Mitgliedsbeiträge
(1) Über Beiträge und ihre Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind in Relation zur Stimmenzahl festzusetzen.

§ 8 Organe des Vereins und Vergütung
(1) Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung (§ 9),
2. der Vorstand (§ 13)
(2) Die Zahlung von angemessenen Vergütungen an Mitglieder des Vorstandes für geleistete Dienste ist zulässig. Die Vergütungen können auch als Aufwendungsersatz pauschaliert werden. Über die Vergütung beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 9 Mitgliederversammlung, Zusammensetzung
(1) Stimmberechtigte Mitglieder in der Mitgliederversammlung sind:
1. Die Landesarbeitsgemeinschaften (§ 4 Abs. 1 Punkt 1) mit je einer Stimme und mit weiteren Stimmen entsprechend der geleisteten Unterrichtseinheiten (UE)/Jahr sowie zusätzlichen Stimmen, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen. Die Anzahl der Stimmen darf 32 Stimmen nicht überschreiten. Über die konkrete Verteilung der Stimmen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Anzahl der UE wird auf der Basis der Verbundstatistik festgestellt. Bei Nichtmeldung der UE durch die Landesarbeitsgemeinschaft bleibt die Anzahl der zuletzt gemeldeten Daten die Berechnungsgrundlage.
2. Die Bundesorganisationen (§ 4 Abs. 1 Punkt 2) mit mindestens einer bis maximal vier Stimmen. Die Entscheidung über die jeweilige Zahl der Stimmen trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes unter Berücksichtigung des Umfangs der geleisteten Bildungsarbeit. Die Beschlussfassung erfolgt – soweit in der Satzung nicht anders bestimmt – mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
3. Die Bischöflichen Beauftragten (im Sinne des § 4 Abs. Punkt 3) sowie der Vertreter*innen der Bischofkonferenz und des ZdK mit je einer Stimme.
4. Die*der Vorsitzende des KEB Deutschland e.V. mit einer Stimme.
(2) Der Mitgliederversammlung gehören beratend an:
1. Die*der Geschäftsführer*in
2. Die Mitglieder nach § 4 Abs. 3.
(3) Eine stimmberechtigte, delegierte Person kann max. eine weitere Stimme zu der eigenen auf sich vereinigen. Die Stimme kann nur von einem stimmberechtigten Mitglied auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied aus der jeweiligen Gruppe übertragen werden.
(4) Jede*r Delegierte hat eine, durch Stimmübertragung maximal zwei Stimmen.
(5) In Ausnahmefällen besteht auf Antrag eines Mitglieds die Möglichkeit auf einzelne Stimmen zu verzichten. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
(6) Bei Konflikten wird die Härtefall- und Schlichtungskommission einberufen. Diese besteht aus vier Mitgliedern, die aus den Reihen der Mitgliederversammlung alle drei Jahre (entsprechend § 16 Abs. 5) gewählt werden und einem Vorstandsmitglied. Deren Arbeitsweise regelt eine Geschäftsordnung.

§ 10 Mitgliederversammlung, Einberufung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der*dem Vorstandsvorsitzenden oder von der*dem stellvertretenden Vorsitzenden wenigstens einmal im Jahr einberufen.
(2) Die Einladung erfolgt schriftlich, spätestens acht Wochen vor der Versammlung mit Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge/Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte zur Mitgliederversammlung müssen von jedem Mitglied mindestens vier Wochen vorher schriftlich begründet der Geschäftsstelle vorliegen. Diese Anträge müssen in der Mitgliederversammlung behandelt werden. Sie sind zwei Wochen vorher den Mitgliedern zu übermitteln. Über die Behandlung nicht fristgerecht eingereichter Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies mit schriftlicher Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

§ 11 Mitgliederversammlung, Aufgaben
(1) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Beratung und Beschlussfassung über die Richtlinien und Arbeitsschwerpunkte des Vereins,
2. Wahl des*der Vorsitzenden, der zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu vier weiterer Vorstandsmitglieder/Beisitzer*innen,
3. Wahl der Rechnungsprüfer*innen,
4. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
5. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes, der Gruppen (§ 4 Abs. 1), Kommissionen, Fachkonferenzen und der Beauftragten,
6. Entgegennahme und Beschlussfassung des Finanzberichtes,
7. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer*innen,
8. Entlastung des Vorstandes und des*der Geschäftsführer*in,
9. Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
10. Beschlussfassung des Wirtschaftsplans,
11. Änderung der Satzung und gegebenenfalls Auflösung der Bundesarbeitsgemeinschaft.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Sieht die Satzung nichts anderes vor, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Näheres regelt die Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
(3) Die in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschriften sind von der*dem jeweiligen Leiter*in der Versammlung und von der*dem Protokollführer*in zu unterzeichnen. Die jeweiligen Niederschriften sind den Mitgliedern der Mitgliederversammlung zuzustellen.

§ 13 Vorstand, Zusammensetzung, Beschlussfassung
(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem*der Vorsitzenden,
2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
3. bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern/Beisitzer*innen,
4. dem*der Geschäftsführer*in mit beratender Stimme.
(2) Die*der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die bis zu vier weiteren Vorstandsmitglieder/Beisitzer*innen werden auf Vorschlag der Gruppen (§ 4 Abs. 1) durch die Mitgliederversammlung gewählt. Alle drei Gruppen sollen repräsentiert werden. Unter den Vorsitzenden sollen mindestens jeweils ein Mann und eine Frau sein. Die weiteren Vorstandsmitglieder/Beisitzer*innen sollen die Sachbereiche und Institutionalformen innerhalb der Mitgliedschaft des Vereins in ausgewogenem Verhältnis abbilden.
(3) Die unter § 4 Abs. 2 genannten Mitglieder sowie ein*e Vertreter*in des Kommissariats der Deutschen Bischofskonferenz werden zu den Vorstandssitzungen als Gäste eingeladen.
(4) Den Vorsitz führt die*der Vorsitzende, im Verhinderungsfall eine*r ihrer*seiner Stellvertreter*innen.
(5) Der Vorstand wird von der*dem Vorsitzenden oder von den stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstands dies verlangen.
(6) Über die Sitzungen und die dort gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen und von der*dem Sitzungsleiter*in und der*dem Protokollführer*in zu unterzeichnen. Eine Abschrift der Niederschriften ist jeweils den Vorstandmitgliedern zu übermitteln.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
(8) Außerhalb der Sitzungen ist bei Eilbedürftigkeit eine schriftliche Beschlussfassung mit Zweidrittelmehrheit derer, die sich termingerecht äußern, gültig.
(9) Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes erlischt mit der Übernahme der Amtsgeschäfte durch den neuen Vorstand. Das Amt endet weiter durch Tod, durch Niederlegung gegenüber der Mitgliederversammlung, die jederzeit mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen zulässig ist sowie durch Widerruf der Vorstandsbestellung durch die Mitgliederversammlung (Abberufung). Eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich.
(10) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds wird für den Rest der Amtszeit ein*e Nachfolger*in von der nächsten Mitgliederversammlung gewählt.

§ 14 Vertretung des Vereins
(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der*dem Vorsitzenden und den beiden stellvertretenden Vorsitzenden.
(2) Der Verein wird durch die*den Vorsitzende*n bzw. die*den Vorsitzende*n gemeinsam mit einem*r der beiden stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Ist die*der Vorsitzende verhindert, so wird sie*er durch die beiden stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertreten. Ist auch eine*r der beiden stellvertretenden Vorsitzenden verhindert, so wird sie*er durch eine*n der beiden stellvertretenden Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. Der Fall der Verhinderung bedarf keines Nachweises.
(3) Für die Entgegennahme von Willenserklärungen, die gegenüber dem Verein abzugeben sind, ist jedes Vorstandmitglied alleinvertretungsberechtigt.

§ 15 Vorstand, Aufgaben
(1) Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, und leitet die Arbeit des Vereins in Übereinstimmung mit den Richtlinien und Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(2) Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
a) Vertretung nach außen,
b) Koordination der Aktivitäten der Mitglieder,
c) Wahrnehmung der laufenden Geschäfte,
d) Entscheidung über den Abschluss von Rechtsgeschäften; Näheres regelt die Geschäfts-ordnung,
e) Beratung und Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und Feststellung des Jahres-ergebnisses zur Vorlage an die Mitgliederversammlung,
f) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
g) Anstellung der Geschäftsführerin* des Geschäftsführers und der leitenden Mitarbeiter*innen,
h) Abschluss von Kooperationsverträgen zur Förderung der im § 2 genannten Zwecke,
i) Erstellung von Geschäftsordnung, Arbeitsordnungen sowie Dienstanweisungen,
j) Berufung von Fachkonferenzen und Beauftragungen.
(3) Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

§ 16 Kommissionen/Fachkonferenzen/Beauftragte
(1) Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben Kommissionen bilden, deren Leiter*innen von ihm bestellt werden. Die Mitglieder werden auf Vorschlag der*des Leiterin*s vom Vorstand berufen.
(2) Der Vorstand kann einzelne Mitgliedsorganisationen mit der Aufgabe einer Fachkonferenz betrauen. Hierzu ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen.
(3) Der Vorstand kann Einzelpersonen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen. Dazu ist eine schriftliche Vereinbarung abzuschließen.
(4) Die Kommissionen, Fachkonferenzen und Beauftragten haben in allen Angelegenheiten, die ihre Arbeit betreffen, ein Anhörungsrecht bei den Organen des Vereins.
(5) Die Amtszeit der Kommissionen/Fachkonferenzen und Beauftragten entspricht der Amtszeit des Vorstands.

§ 17 Geschäftsführung
Für die Geschäftsführung bestellt der Vorstand eine*n Geschäftsführer*in, die*der nach den Weisungen des Vorstands arbeitet.

§ 18 Haftung der Vereinsorgane und Vertreter
Die Vereinsorgane sowie die mit einer Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder haben nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Sind diese einem Dritten gegenüber zum Ersatz eines in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtung verursachten Schadens verpflichtet, können sie vom Verein Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

§ 19 Geltung kirchlicher Ordnungen
(1) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse findet in ihrer jeweiligen im Amtsblatt der Erzdiözese Köln veröffentlichten Fassung Anwendung.
(2) Die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- und hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftige im kirchlichen Dienst“ findet in ihrer jeweils geltenden, im Amtsblatt der Erzdiözese Köln veröffentlichten Fassung Anwendung.
(3) Die „Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutzbefohlenen- oder hilfebedürftigen Erwachsenen (PrävO)“ findet in ihrer jeweils geltenden, im Amtsblatt der Erzdiözese Köln veröffentlichten Fassung Anwendung.

§ 20 Änderung der Satzung, Auflösung, Anfallberechtigung
(3) Zur Satzungsänderung des Vereins und zur Änderung des Vereinszwecks sind eine Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Delegierten der Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen und die Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Delegierten der Mitglieder erforderlich.
(5) Falls die für die Satzungsänderung bzw. Auflösung des Vereins vorgesehene Mitgliederversammlung nicht die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenzahl erreicht, kann die Satzungsänderung bzw. Auflösung in der nächsten dazu eigens einberufenen Mitgliederversammlung in jedem Fall erfolgen.
(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Begleichung etwaiger Schulden vorhandene Vermögen des Vereins an den Verband der Diözesen Deutschlands mit der Auflage, dies für Zwecke der Volks- und Erwachsenenbildung, in jedem Fall aber unmittelbar und ausschließlich für selbstlose gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

§ 21 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung, die am 3. Juni 2013 von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde, tritt mit Eintrag in das Vereinsregister Bonn in Kraft. Satzungsänderungen wurden von der Mitgliederversammlung am 20.06.2017 und am 16. Juni 2020 beschlossen.